Aktuell hohe Waldbrandgefahr im Landkreis Aschaffenburg — Hinweise zur Vermeidung von Bränden

Bei erhöhter Waldbrandgefahr sollten die folgenden Hinweise von allen Beteiligten beachtet werden:

– Melden Sie Waldbrände sofort an die Feuerwehr unter Tel. 112.

– In den Wäldern gilt ein gesetzlich normiertes Rauchverbot vom 1. März bis 31. Oktober (gilt unter anderem nicht für den Waldbesitzer), Art. 17 Abs. 3 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

– Werfen Sie beim Auto- oder Bahnfahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster.

– Im Wald oder in Waldnähe (bis 100 m) darf grundsätzlich gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1 BayWaldG kein offenes Feuer/ eine offene Feuerstätte ohne eine Erlaubnis der Gemeinde betrieben werden. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 Meter entfernt sein.

– Parken Sie Ihren PKW nicht auf trockenem Gras, da es sich am heißen Katalysator entzünden kann.

– Parken Sie stets so, dass Betriebs-, Rettungs- und Löschfahrzeuge nicht behindert werden.

– Bei starkem Wind dürfen Feuerstätten nicht benutzt werden und das Feuer ist sofort zu löschen, § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB).

– Die finanziellen Folgen für den Brandverursacher und die landeskulturellen Folgen für den Wald und für die Bevölkerung können enorm sein.

– Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten und bei Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollkommen erloschen sein, § 4 Abs. 3 VVB.

– Waldbesitzer sollten Reisig und Restholz bei Waldbrandgefahr nicht verbrennen, sondern abtransportieren, häckseln oder einen Witterungsumschwung abwarten.


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