Allgemeinverfügung vom 19.06.2023 Verbot von offenem Feuer außerhalb geschlossener Ortslage
Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gemeindegebiet des Markt Goldbach außerhalb der geschlossenen Ortslage
Der Markt Goldbach erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für das Gesamtgebiet des Marktes Goldbach einschließlich des Ortsteils Unterafferbach wird der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage hiermit untersagt. Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Das verfügte Verbot findet auf öffentlichen Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage ebenfalls Anwendung. Für öffentliche Grillplätze gilt dies jedoch insoweit nur, wenn sich diese Plätze in unmittelbarer Waldrandlage oder direkt im Wald befinden.
Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann. Zu Bewuchs und leicht entzündlichen Stoffen/Gegenständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu gewährleisten.
b) Der Grill ist auf befestigten und nicht brennbaren Flächen aufzustellen.
c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist in diesen Fällen unverzüglich zu löschen.
e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Deren Aufhebung und/oder Änderung hat durch eine eigenständige Verfügung zu erfolgen.
Sachverhalt:
Aufgrund der anhaltenden und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit
entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Gemeindegebiet ist aktuell eine hohe bis sehr hohe Brandgefahr gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen waren nicht ausreichend, um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu- und Humusschicht des Bodens ausreichend durchfeuchtet. Somit besteht hohe Brandgefahr.
Der Waldbrandgefahrenindex sowie der Graslandfeuerindex stehen zurzeit auf Stufe 4, was eine hohe Brandgefahr klassifiziert (Messstandort Kahl am Main). Angesichts der weiter anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. höchste Brandgefahr. Diese Indizes werden vom Deutschen Wetterdienst (DWD) regelmäßig fortgeschrieben und veröffentlicht.
Insbesondere Waldbrände und Brände in unmittelbarer Waldrandlage bergen ein hohes Gefahrenpotenzial. Selbst ein kurzzeitiges absinken der beiden Indizes würde kurzfristig nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Brandgefahr führen.
Der Markt Goldbach sieht sich angesichts der gegenwärtig hohen Brandgefahr daher gehalten, die nunmehr getroffenen Regelungen bis auf Weiteres zu verfügen.
Begründung:
Der Markt Goldbach als Gemeinde ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.
Die extrem hohen und für den Monat Juni ungewöhnlichen Temperaturen und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine außergewöhnliche hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu erwarten. Die Regierung von Unterfranken hat entsprechende Beobachtungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden angeordnet. Aufgrund der extremen Trockenheit, insbesondere der Sommer 2019, 2020, 2022 muss vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet werden. In den letzten Jahren hat die Vermehrung des Borkenkäfers teilweise explosionsartig zugenommen, was dazu geführt hat, dass die Käferbäume nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig
entnommen werden können. Die Anzahl an im Wald verbliebenen dürren Bäumen stellen eine weitere potenzielle Brandgefahr dar.
Nicht zuletzt kommt überall außerhalb der Ortslage, insbesondere in unmittelbarer Waldrandlage dürres Gras und Gestrüpp vor, was im Falle des Entzündens der
Ausbreitung des Feuers an Wäldern Vorschub leistet.
Diesen Gefahren außerhalb der Ortslage gilt es entgegenzuwirken. In der gegenwärtigen Situation stellt ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle herunterfällt oder es zum Funkenflug kommt. Das Feuer könnte sich auf angrenzende Waldflächen oder in Wäldern unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar.
Die unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet um den Zweck der VVB gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das Grillen nicht per se verboten, sondern wird lediglich auf zulässige Örtlichkeiten begrenzt.
Ein weiteres Problem stellt das Grillen mit Holz- und Kohlegrills innerhalb der Ortslage dar. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze innerhalb der geschlossenen Ortslage zu vermeiden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid (§
80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten.
Hinweis:
1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 12 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf, ist grundsätzlich nur noch der Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine
aufschiebende Wirkung.
3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Markt Goldbach, Bürger- und Ordnungsamt, Zimmer 2, hinterlegt und kann auf Wunsch zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in der Burkaderstr. 26 in 97082 Würzburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben.
Goldbach, 19.06.2023
Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin