Bewerbung zur Schöffenwahl 2023
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Wir suchen Freiwillige für das Ehrenamt der Schöffinnen und Schöffen ! Der Rechtsstaat braucht SIE/DICH!
Ihre Meinung ist wichtig, Ihr gesunder Menschenverstand wird gesucht und Ihr Gerechtigkeitsempfinden wird gewünscht! Bewerben Sie sich für das Schöffenamt! Als Schöffin oder Schöffe leisten Sie einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, indem Sie sich an der Rechtsprechung beteiligen und die Demokratie stärken. Als Schöffin oder Schöffe sind Sie ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses – von der Anklage bis zum Urteil. Am Ende des Prozesses urteilen Sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld oder Unschuld der Angeklagten sowie die Höhe des Strafmaßes.
Die Kombination aus juristischem Sachverstand der Berufsrichterinnen und Berufsrichter und den Überzeugungen der Schöffinnen und Schöffen machen unser Rechtswesen besser und transparenter. Deswegen suchen unsere Gerichte alle fünf Jahre engagierte Menschen. Heuer findet wieder eine Wahl statt. Sie können daran teilnehmen. Egal, welchen Bildungsgrad oder welches Geschlecht Sie haben. Die Vielfalt ist wichtig. Ohne Ihr Engagement geht es nicht.
Ist Ihr Interesse geweckt und erfüllen Sie alle Voraussetzungen für das Schöffenamt? Dann bewerben Sie sich beim Markt Goldbach innerhalb der nachfolgenden Fristen unter Verwendung des jeweiligen Bewerbungsformulars. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
- Bewerbungsschluss: für das Schöffenamt (Erwachsene) am 05.04.2023
Zudem besteht die Möglichkeit, sich im Rathaus des Marktes Goldbach, Zimmer 2, während den allgemeinen Servicezeiten montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr, freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr, zusätzlich dienstags von 13:30 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach individueller Terminvereinbarung in die Bewerberliste aufnehmen zu lassen.
Nachfolgend einige kompakte Informationen zum Schöffenamt:
Man unterscheidet zwischen Schöffen, die in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) zum Einsatz kommen und Schöffen in Jugendstrafsachen (sog. Jugendschöffen).
Der Markt Goldbach erstellt eine Vorschlagsliste für das Amtsgericht Aschaffenburg, in die 12 für das Schöffenamt geeignete Personen aufgenommen werden. Die eigentliche Wahl der Schöffen erfolgt nicht durch den Markt Goldbach, sondern durch einen Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Aschaffenburg.
Um für das Ehrenamt des Schöffen berufen werden zu können, ist gemäß Schöffenbekanntmachung vom 27.10.2022 (BayMBl. Nr. 672) Folgendes zu beachten:
Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden,
- Personen, die am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Personen, die am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in Goldbach wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- Personen, die gemäß § 44 a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
oder - wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
Unfähig zum Amt eines Schöffen sind alle Personen,
- die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Weiterführende Informationen finden Sie z. B. hier:
Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“
https://www.schoeffenwahl.de/interessenten/#
https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/