Zuschussrichtlinien Markt Goldbach
§ 27 Förderung von Streuobstwiesen

(1) Der Markt Goldbach gewährt für Sammelbestellungen von Obstbäumen über den Obst- und
Gartenbauverein einen Zuschuss von 9,00 € je Baum.

§ 28 Bezuschussung einer Energieberatung

(1) Der Markt Goldbach gewährt für eine Energieberatung bei einem/r zertifizierten Energieberater/in
mit KfW-Zulassung einen einmaligen Zuschuss, sofern die Beratung nicht schon von anderer
Seite bezuschusst wird. Eine Liste der zugelassenen Energieberater/innen kann im Landratsamt
Aschaffenburg angefordert werden.

(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der angefallenen Kosten, maximal 250,00 €.

(3) Der Zuschuss wird pro Anwesen einmalig, nach Vorlage der angefallenen Rechnungen, mit
Auszahlungsnachweis ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens sechs Monaten nach der
Energieberatung zu stellen.

§ 29 Förderung von Baumaterialien aus nachwachsenden RohstoffenCO2-Bonus

(1) Der CO2-Bonus prämiert den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Baustoffe
regional oder zertifiziert, die langfristig im Gebäude verbaut werden. Die äußere Haut der Gebäudehülle
wird nur gefördert, wenn sie Bestandteil einer Konstruktion zur Wärmedämmung ist und
diese Konstruktion mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils gültigen Form zum
Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Von § 29 Abs. 1 sind ausgeschlossen:
– Tragende Dachkonstruktion und -schalung
– Einbau oder Austausch von Holzfenstern
– Reine Fassadenverkleidungen ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen
– Innenausbau (z.B. Möblierung, Holzböden, Holztreppen und Innenwandverkleidungen).

(3) Die Baustoffe nach § 29 Abs. 1 müssen folgende Eigenschaften besitzen:
– Vollholz, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe mit einem Mindestanteil von 80 Prozent an nachwachsenden
Rohstoffen.
– Der Rohstoff muss regional geerntet worden sein oder eine FSC-, PEFC- oder NaturlandZertifizierung
aufweisen.
– Tropenholz ist ausgeschlossen. Die Verwendung von Tropenholz, auch von Tropenholz mit
FSC, PEFC oder Naturland Zertifizierung, führt zum Ausschluss der eigentlichen Bau- oder
Sanierungsmaßnahme von der Förderung und dadurch auch zum Wegfall der CO2-Bonusförderung.

(4) Der Markt Goldbach bezuschusst den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zur Fassadenund
Dachdämmung nach § 29 Abs. 1 bis 3 bei Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern,
sowie Produktions- und betrieblichen Lagerstätten.

(5) Der Markt Goldbach bezuschusst den Einsatz von Holzwerkstoffen aus regionaler oder zertifizierter
Holzwirtschaft nach § 29 Abs. 1 bis 3 bei Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern,
sowie Produktions- und betrieblichen Lagerstätten.

(6) Die Höhe des Zuschusses beträgt 10% der angefallenen Kosten, maximal 1.000,00 €.

(7) Der Zuschuss wird pro Anwesen einmalig für eine Maßnahme nach Abs. 4 und einmalig für eine
Maßnahme nach Abs. 5, nach Vorlage der angefallenen Rechnungen, mit Auszahlungsnachweis
und entsprechender Zertifizierung, sowie Vorlage der Fachunternehmer-Erklärung ausgezahlt. Der
Antrag ist schriftlich bis spätestens sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme zu stellen.