Zurzeit erreichen die Verwaltung vermehrt Meldungen über Ruhestörung durch Maulwurfschrecks.
Die Lärmbelästigung dieser Geräte betrifft nicht nur den heimischen Garten, sie nimmt auch auf das gesamte Umfeld Einfluss.
Wir weisen deswegen darauf hin, dass gemäß § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes das Betreiben dieser Geräte (worunter auch der Maulwurfschreck fällt) und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Wir bitten eindringlich um Beachtung und Einhaltung dieser Reglung.