Kommunales Förderprogramm
Lageplan
Lageplan Geltungsbereich kommunales Förderprogramm
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Kommunales Förderprogramm
Kommunales Förderprogramm vom 12.03.2010
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Beschreibung zum kommunalen Förderprogramm
Der Marktgemeinderat Goldbach hat am 12.03.2010 ein kommunales Förderprogramm beschlossen, welches im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Stadtumbau West“ des Bundes und des Freistaates Bayern angewendet wird.
Durch das Kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus dem Bund-Länder-Programm „Stadtumbau West“ sowie den vom Markt Goldbach zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die im Bereich des Ortskerns festgelegten städtebaulichen Erneuerungsgebiete.
Siehe Lageplan (Sanierungsgebiet, rot ; Stadtumbaugebiet blau)
Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können Maßnahmen gefördert werden, die der gestalterischen Aufwertung sowie der städtebaulichen Einpassung von Gebäuden und der Anpassung von privaten Frei- und Außenbereichen an den öffentlichen Raum dienen.
Eine Förderung mit Mitteln des kommunalen Förderprogramms ist daher möglich für:
- Maßnahmen zur Erhaltung bzw. gestalterischen Verbesserung der vorhandenen Haupt- und Nebengebäude. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen an Fassaden, Fenstern, Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, Vordächern, Werbeanlagen und Eingangstreppen.
- Maßnahmen der Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen der Entsiegelung und Begrünung von in den öffentlichen Raum ausstrahlenden Hof- und Freiflächen sowie Maßnahmen an Einfriedungen.
- Maßnahmen zur reinen Bauunterhaltung werden nur gefördert, wenn durch diese eine Verbesserung des Ortsbildes erfolgt, gestalterisch nicht erwünschte Gestaltungselemente vermieden werden oder aufwändige Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt historischer Baudetails erforderlich sind.
- Der ersatzlose Abriss von das Ortsbild störenden oder verunstaltenden Gebäudeteilen, Anbauten oder einzelnen Bauteilen kann gefördert werden, wenn dadurch eine gestalterische Aufwertung des Gebäudes, der Freiflächen oder der Außenbereiche erfolgt. (Bspw. Im Rahmen der Fassadengestaltung, der Hofgestaltung oder bei Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Außenanlagen)
Der Maßnahmenträger hat die geplante Maßnahme vorab mit dem Markt Goldbach abzustimmen.
Sollte vor Anzeige der Maßnahme beim Markt Goldbach eine Vergabe oder der Baubeginn stattfinden, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Die geplante Maßnahme hat sich grundsätzlich der Gestaltungssatzung des Marktes Goldbach und den Zielen der städtebaulichen Erneuerung anzupassen.
LINK ZUR GESTALTUNGSSATZUNG
Bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten können je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) als Förderung gewährt werden, jedoch maximal 10.000,– Euro.
Weitere Informationen erhalten sie hier
KOMMUNALES FÖRDERPROGRAMM